Statuten
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2.3 Befehl und Gehorsam

(1) Falls ein Befehl nach der dritten ausdrücklichen Aufforderung, die mit „[Dienstrang, Name], dies ist ein Befehl...“ beginnen muß, nicht ausgeführt wird, liegt ein Fall von Befehlsverweigerung vor. Bei Befehlsverweigerung erfolgt automatische eine Untersuchung, im Einsatzfall eine Kriegsgerichtsverhandlung.

(2) Gegen gegebene Befehle, die der Ausführende als gegen sein Gewissen sprechend oder als Ungerecht ansieht, kann er beim nächsthöheren Offizier Beschwerde einlegen oder, falls die Zeit dazu nicht ausreichen sollte, im Nachhinein eine Untersuchung beantragen.

(3) In der Zeit, in der der Befehlsverweigerer auf seine Untersuchung oder Kriegsgerichtsverhandlung wartet, wird er seiner Kommandogewalt enthoben, bleibt aber weiter als niedrigster Dienstgrad im Dienst.

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