Satzung
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3.2 Aufnahme

Sollte niemand einen Einspruch gegen die Einberufung zur Miliz haben, so bedarf es nur noch einer obligatorischen und offiziellen Bestätigung seitens des befehlshabenen Offiziers oder seines Vertreters. Nach dieser Bestätigung beginnt die 1 Jahr und ein Tag dauernde Anwärterschaft auf Probe, in der der betreffende Milizionär seinen Dienst als Rekrut der New Syrtis Capellan March Militia versieht. Am Ende dieser Probezeit hat sowohl der Milizionär das Recht sich für den Dienst bei den 5th Syrtis Fusiliers zu bewerben, als auch die 5th Syrtis Fusiliers das Recht haben, den Milizionär anzuwerben. Die Bewerbung bedarf einer Entscheidung des Füsilierrates mit absoluter Mehrheit, um zu bestehen. Der Milizrat hat hierbei Mitspracherecht, sowie jedes Mitglied der 5th Syrtis Fusiliers das Recht, sein Veto einzulegen. Sollte dies geschehen, so muß dies dem Füsiliersrat vorgetragen werden. Ein Veto erfordert dabei eine stichhaltige Begründung und sollte folgenden Sinn erfüllen:

  • jeder „alte“ Fusilier, soll die Möglichkeit haben einen Anwärter abzulehnen, mit dem er ein wirklich ernsthaftes persönliches Problem hat, daß ihn z.B. dazu treiben würde, bei Annahme des Anwärters selber auszutreten, bzw. daß die Geselligkeit des Chapters ernsthaft gefährden würde.
  • Kein „alter“ Fusilier darf einem Anwärter die Mitgliedschaft aus nichtigen Gründen mit seinem Veto verwehren (Stichwort Willkür, bzw. Leichtfertigkeit).
  • Ein Veto muß wiederum von der absoluten Mehrheit der entsprechenden Gremien (Füsiliersrat) abgesegnet werden.

Sollte die Bewerbung angenommen werden, so wird der Anwärter offiziell mit demselben Rang, den er bei den Milizionären bekleidet, bei den 5th Syrtis Fusiliers aufgenommen.Ausnahme: es besteht die Möglichkeit bei einem Milizionär aufgrund besonderer Umstände und Leistungen sowohl die Aufnahmefrist zu verkürzen, als auch ihn mit einem höheren Rang zu übernehmen. Dies muß jedoch wieder sowohl durch den Füsiliersrat mittels absoluter Mehrheit bestätigt werden und wie immer hat der Milizrat ein Mitspracherecht.

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